10. November 2025

Minergie bezieht Stellung

Der Verein Minergie hat sich zur Revision der Lärmschutzverordnung geäussert und fokussiert sich dabei auf vier Bereiche.


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Minergie begrüsst die Revision der Lärmschutz-Verordnung. Bild: Michael Derrer Fuchs

Im September 2024 hat das nationale Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) beschlossen. Ziel der Anpassung ist es, die Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung zu verbessern. Damit werden die lärmschutzrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten präziser formuliert – was die Rechts- und Planungssicherheit erhöhen soll. Minergie begrüsst die Revision und hat in der Vernehmlassungsphase der angepassten Lärmschutz-Verordnung (LSV) eine Stellungnahme an das Bundesamt für Umwelt eingereicht.

Minergie fordert unter anderem, dass Lüftungen explizit für alle Gebäudekategorien als Schallschutzmassnahme anerkannt werden. Artikel 22 des revidierten USG bezieht sich auch auf «neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen» – also neben Wohnbauten unter anderem auch Schulen, Verwaltungsbauten. Die Formulierungen im Entwurf der revidierten LSV beziehen sich hingegen nur auf «Wohneinheiten» (Art. 31 Abs. 2) und verwenden den Begriff «Kontrollierte Wohnraumlüftungen (KWL)» (Art. 31 Abs. 1bis und 2). «In der Verordnung sollte explizit festgehalten werden, dass der Lärmschutz mit einer mechanischen Belüftung auch in Dienstleistungsbauten wie zum Beispiel Schulen oder Verwaltungsgebäuden möglich ist», sagt Robert Minovsky, Leiter Technik und Geschäftsleitungsmitglied von Minergie. Entsprechend sollen die verschiedenen Kategorien von Bauten inkludiert werden, zusammen mit der Feststellung, dass in diesen Gebäuden eine mechanische Lüftung (in Kombination mit Kühlung) als Lärmschutzmassnahme anerkannt wird.

Minergie gibt weiter zu bedenken, dass der Begriff «angemessenes Raumklima» in Artikel 31 Absatz 1bis LSV zu viel Interpretationsspielraum zulässt. Die nötigen normativen Grundlagen würden allerdings bereits bestehen. «Auf die Formulierung neuer Anforderung kann und muss nach Minergie deshalb verzichtet werden», so Robert Minovsky. Statt zusätzlichen, von den Normen abweichenden Formulierungen sollten der Einfachheit halber normative Bezüge zu den drei Aspekten «Frischluftzufuhr», «Behaglichkeit» und «Lärm» gemacht werden.

Sollen Grundlüftungen bei Sanierungen zugelassen werden?

Seit 2019 lässt der Verein Minergie die sogenannte Minergie-Grundlüftung in Sanierungen zu. Diese weist beinahe alle Vorteile einer Komfortlüftung auf. Einzige Ausnahme ist, dass die wohnungsinterne Luftverteilung über offenstehende Türen geschieht. Entsprechend funktioniert diese nur eingeschränkt, wenn die Türen geschlossen bleiben. Die Erfahrungen sind positiv, da die Minergie-Grundlüftung mit geringen architektonischen Eingriffen und Kosten nachgerüstet werden kann. Zudem sorgt sie für ein deutlich besseres Raumluftklima als Abluftanlagen mit Aussenluftdurchlässen oder natürliche Fensterlüftungen. Es stellt sich die Frage, ob das Prinzip der Grundlüftung im Rahmen der LSV in Sanierungen zugelassen werden soll. Dafür spricht, dass viele Menschen, die heute in lärmbelasteten Bestandesbauten leben, eine erhebliche Verbesserung des Raumklimas erfahren würden. Nachteil wäre, dass bei geschlossenen Türen die Raumluft schlecht werden kann. Alternativ zu geöffneten Türen wäre eine Aus- und Nachrüstung mit aktiven Überströmern möglich. Wenn Sanierungen in der Verordnung auch mitgemeint sind, wäre in der Vollzugshilfe explizit zu erwähnen, dass die oben beschriebene vereinfachte Luftverteilung mittels Minergie-Grundlüftung bei Sanierungen zulässig ist.

Öffenbarkeit von Fenstern

    Zudem betont Minergie, dass der Schallschutz in Bauten mit einer Lüftung als Schallschutzlösung keine Einschränkung der Öffenbarkeit von Fenstern zur Folge haben sollte. «Nutzende wünschen sich aus psychologischen Gründen einen Lüftungs-Aussenkontakt – auch wenn dies keine Voraussetzung für ein angenehmes Raumklima ist», so Robert Minovsky. Insgesamt hat sich Minergie zu sieben verschiedenen Punkten geäussert. Die Vernehmlassungsfrist ist am 6. Oktober 2025 abgelaufen.