24. April 2026
Angepasste Lärmschutzverordnung: KWL neu für Schallschutznachweis zulässig
Am 25. Februar 2026 hat der Bundesrat die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie der dazugehörigen Lärmschutz-Verordnung (LSV) per April 2026 beschlossen. Die Lärmschutzverordnung präzisiert dabei insbesondere die Kriterien für das Bauen in lärmbelasteten Gebieten.
Bisher galt in der Schweiz, dass die Lärmschutzprüfung in Wohngebäuden nur bei geöffneten Fenstern durchgeführt werden durfte. Artikel 22 des USG «Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten» sowie Art. 31 der LSV wurden nun aber so angepasst, dass eine kontrollierte Wohnraumlüftung (KWL) künftig als geeignete Schallschutzmassnahme in lärmexponierten Gebieten gilt.
Lüftung als «Massnahme zur Lärmoptimierung»
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gemeinden neu gemäss dem USG Art. 22 Absatz 2 Buchstabe a in lärmbelasteten Gebieten eine Baubewilligung für Wohngebäude erteilen, wenn diese lärmbelasteten Wohneinheiten über eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem verfügen oder bei mindestens einem Raum die Immissionsgrenzwerte an einem geöffneten Fenster eingehalten werden. Die KWL als auch die Kühlsysteme müssen gemäss der Vollzugshilfe des Bundes zur LSV «dem Stand der Technik entsprechen». Das heisst, sie müssen in den Aspekten «Frischluftzufuhr», «Temperatur» und «Lärm» die massgebenden Standards, sprich die SIA-Normen, erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die KWL als Massnahme zur Lärmoptimierung anerkannt.
Minergie hat sich für diese Lösung eingesetzt
Minergie hat sich im parlamentarischen Prozess zum Umweltschutzgesetz und in der Vernehmlassung zur Lärmschutz-Verordnung stark dafür eingesetzt, dass Lüftungsanlagen mit Zu- und Abluft (RLT Anlagetypen 5-11, Tabelle 1, SIA 382/1:2025) explizit und für alle Gebäudekategorien als Schallschutzmassnahme anerkannt werden sollen. «In einer Wohnung mit kontrollierter Wohnraumlüftung, wie übrigens grundsätzlich in jedem Minergie-Gebäude, kann man die Fenster öffnen, muss aber nicht, da die KWL für ein angenehmes Innenraumklima sorgt», so Robert Minovsky, technischer Leiter des Vereins Minergie. «Kombiniert mit einer Wärme- und Kälterückgewinnung ist eine KWL Teil eines klugen Gebäudekonzepts. Da die KWL in der Praxis erwiesenermassen zum Schallschutz beitragen, hat sich Minergie beim USG und anschliessend bei der LSV für die nun gefundene Lösung eingesetzt», so Minovsky weiter.
Kantone bestimmen genaue Anforderungen
Die genauen Anforderungen, welche Lüftungssysteme als Schallschutzmassnahme gelten, wurden in der LSV nicht ausformuliert. Entsprechend werden dafür in der Praxis die Kantone zuständig sein. Minergie empfiehlt, dass in Wohnungs- als auch in Dienstleistungsbauten Lüftungsanlagen mit Zu- und Abluft mit einer Wärmerückgewinnung, in Kombination mit einer sanften Kühlung, als Lärmschutzmassnahmen anerkannt werden. Dabei kann eine Minergie-Zertifizierung mit der Präzisierung in den Lüftungssystemen als vereinfachter Nachweis gelten. Denn: «In Minergie-Gebäuden ist sowohl der Sommerkomfort als auch die hohe Luftqualität stets gewährleistet» so Minovsky abschliessend.
Weiterführende Links
- Umweltschutzgesetz USG (insb. Art. 22): https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/178/de#mod_u1
- Lärmschutzverordnung LSV (insb. Art. 31): https://cms.news.admin.ch/dam/de/der-schweizerische-bundesrat/vwP2M0SgfmAy/Beilage+01+LSV+DE+zu+BRA+UVEK.pdf
- «Erläuterungen zur Revision der Lärmschutz-Verordnung» vom 25. Feb. 2026: https://cms.news.admin.ch/dam/de/der-schweizerische-bundesrat/ovpQzp724oYz/Beilage+03+Erl%C3%A4uterungen+DE+zu+BRA+UVEK.pdfS
- Infos zum Thema «Gute Raumluft»
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